Sanierungs- und Insolvenzrecht: Was gilt aktuell?

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Gesetzentwurf sieht neben weiteren Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 vor.

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
    Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Diese Pflicht ist durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) in den Fällen der Überschuldung unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt worden ist.
    Das Angebot staatlicher Hilfeleistungen ist mit den „November- und Dezemberhilfen“ nochmals ausgebaut worden. Angesichts der Fülle der Anträge können sich Auszahlungen jedoch bis zum Jahresende oder darüber hinaus verzögern. Daher ist, nach dem nun verabschiedeten Gesetz, die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 für die Geschäftsleiter solcher Unternehmen ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie gestellt haben.
  • Regelungen des Gesetzesentwurfs zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Da für das Gesetz noch keine konsolidierte Fassung vorliegt, ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung in Anlage 1 und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz in Anlage 2 beigefügt.

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