Energiedienstleistungsgesetz: Wiederholungsaudits für Betriebe über 250 Mitarbeiter stehen an
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (Energiedienstleistungsgesetz) gibt vor, dass mindestens alle vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits turnusmäßig ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen ist.
- Wiederholungsaudit
Da der Erfüllungszeitpunkt des ersten Energieaudits der 05.12.2015 war, stehen für betroffene Unternehmen die Wiederholungsaudits bis zum 01.12.2019 an. - Unternehmensgröße
Betroffen sind große Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen. Das sind in der Regel Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern. Ausnahmen gelten, sofern bereits andere Energiemanagementsysteme wie EMAS oder DIN EN ISO 50001 installiert sind. - Energieverbrauch
Die wichtigste Änderung ist die neu eingeführte Bagatellgrenze als zweite Bedingung für die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits. Es muss ein jährlicher Gesamtenergieverbrauch von über 400.000 kWh als Summe aller im betrachteten Unternehmen eingesetzten Energieträger vorliegen. - Nicht-KMU-Status
Wenn ein Nicht-KMU-Status festgestellt wird, muss das Unternehmen innerhalb von 20 Monaten, ein Energieaudit durchführen.
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