Energie- und Stromsteuer: Regelung des Spitzenausgleichs 2020

  • Spitzenausgleich – Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes
    Die Handreichung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks zur Beantragung des Energiesteuer- und Stromsteuer-Spitzenausgleichs wurde aktualisiert. Die aktualisierte Fassung beinhaltet unter anderem Praxishinweise zu den spezifischen Auswirkungen der Coronakrise.
    Grundsätzlich können energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes unter bestimmten Voraussetzungen über den sogenannten Spitzenausgleich eine Entlastung von der gezahlten Strom- und Energiesteuer erhalten. Hierbei wird ein Teil der Stromsteuer bzw. der Energiesteuer nach § 10 Stromsteuergesetz bzw. § 54 Energiesteuergesetz auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, wenn Strom durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu betrieblichen Zwecken entnommen wird.
    Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) aktualisiert hierzu in gewissen zeitlichen Abständen die Informationsschrift „Regelung des Spitzenausgleichs − Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes“.
    Diese Handreichung enthält praxisnahe Hilfestellung für die Betriebe und erklärt unter anderem, welche Voraussetzungen für die Antragsstellung erfüllt sein müssen.
    Die nun aktualisierte Fassung dieser Handreichung beinhaltet neben den Informationen, die für die Beantragung des Spitzenausgleichs für das Jahr 2019 von Bedeutung sind, auch Praxishinweise zu den spezifischen Auswirkungen der Coronakrise.
    So wird beispielsweise auch auf die Handhabung von Energieaudits, die Coronavirus-bedingt nicht fristgerecht durchgeführt werden können, eingegangen.