Druckfarbenverordnung passiert Bundesrat
Der Bundesrat hat am 26. November 2021 dem Regierungsvorschlag über eine 21. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung, der sog. „Druckfarbenverordnung“ unverändert zugestimmt. Die Verordnung enthält eine vierjährige Übergangsfrist zur Anwendung der neuen Regeln. . Die Beschlussdrucksache 655/21 vom 26.11.2021 zur 21. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung mit einer Entschließung des Bundesrats finden Sie hier.
- Positivliste und Höchstmengen
Kernstück der Druckfarbenverordnung ist eine Liste von Substanzen, die zur Herstellung von Druckfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände verwendet werden dürfen. - Verbot für gefährliche Chemikalien
Chemikalien mit krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften, sog. CMR-Stoffe, dürfen nicht verwendet werden, sofern keine Sicherheitsbewertung verfügbar ist.
Einen Überblick zu den Leitlinien finden Sie hier. - Übergangsfrist von vier Jahren
Die Verordnung kann nun von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten. Sie enthält eine vierjährige Übergangsfrist zur Anwendung der neuen Regeln. Mit dieser Übergangsfrist soll es den Rohstoffherstellern ermöglicht werden, möglichst viele essenzielle Stoffe durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bewerten zu lassen und damit die Voraussetzung zur Aufnahme auf die Stoffliste zu schaffen. - Entschließung zu einheitlicher europäischer Regelung
Vor dem Hintergrund der noch unvollständigen Stoffliste im Verordnungsentwurf und der zur Vervollständigung der Liste festgelegten Übergangsfrist ist es derzeit noch nicht sinnvoll, Bestätigungen nach Einhaltung der Anforderungen des Entwurfes der Druckfarbenverordnung von seinen Farblieferanten zu verlangen bzw. seinen Kunden zu unterzeichnen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
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