Corona-Wirtschaftshilfen: Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert
Angesichts der anhaltenden pandemischen Lage und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen für nahezu sämtliche Unternehmen werden die Überbrückungshilfen IV (ÜBH IV) bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium gaben diesbezüglich im Rahmen einer gemeinsamen Pressemitteilung bekannt, dass die Antragsprozedur, Zugangsvoraussetzungen und Förderbedingungen im Rahmen des verlängerten ÜBH-IV-Programms unverändert bleiben werden.
Somit können nach wie vor Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 und einem Jahresumsatz von maximal 750 Mio. Euro die im Rahmen des ÜBH IV gewährten entsprechenden nichtrückzahlbaren direkten Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten beantragen.
Die Antragstellung erfolgt auch bei den ÜBH IV nach wie vor ausschließlich in Zusammenarbeit mit einem prüfenden Dritten über die bekannte Online-Antragsplattform des Bundes. Das Bundeswirtschaftsministerium hat angekündigt, in Kürze seinen ÜBH-IV-FAQ-Onlinekatalog zu aktualisieren.
Inwiefern die im Rahmen der ÜBH III Plus eingeführte Sonderregelung für freiwillige Betriebsschließungen über den 28. Februar 2022 bis Ende März oder darüber hinaus verlängert werden soll, steht derzeit noch nicht fest.
Auch das Hilfsprogramm der Neustarthilfe für Soloselbstständige wird unter dem Namen „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis Ende Juni 2022 verlängert. Dies gilt auch für die von den Bundesländern koordinierten Härtefallhilfen.
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