Corona: Verlängerung steuerlicher Hilfen
Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den obersten Landesfinanzbehörden diverse steuerliche Erleichterungen, die ursprünglich bis zum Ende des Jahres 2020 gültig waren, verlängert. Hierzu zählen die zinslose Stundung von Steuerzahlungen, die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren.
Zudem soll die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31. August 2021 verlängert werden.
Zum Ende des Dezembers 2020 wurden diverse zur Abmilderung der coronabedingten Auswirkungen beschlossene steuerliche Hilfsmaßnahmen, die ursprünglich am 31. Dezember 2020 auslaufen sollten, verlängert. Die Umsetzung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Einvernehmen mit den obersten Landesfinanzbehörden über entsprechende BMF-Schreiben mitgeteilt.
- Stundung von Steuerzahlungen im vereinfachten Verfahren
Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind und deshalb ihre bis zum 31. März 2021 fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerzahlungen nicht leisten können, sollen die entsprechenden Zahlungen auf Antrag zinsfrei stunden können.
Der Antrag auf Stundung ist beim zuständigen Finanzamt bis zum 31. März 2021 zu stellen. Die Stundungen können hierbei bis längstens zum 30. Juni 2021 gewährt werden.
Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern können über den 30. Juni 2021 hinaus nur über eine Ratenzahlungsvereinbarung bis längstens zum 31. Dezember 2021 gewährt werden. - Anpassungen von Steuervorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Zudem können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den Auswirkungen des Coronavirus betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2021 Anträge auf die Anpassung der Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. - Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren
Falls ein Vollstreckungsschuldner (Steuerschuldner) unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist und dies dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. März 2021 mitteilt, sollen bis zum 30. Juni 2021 keine Vollstreckungsmaßnahmen bei allen bis zum 31. März 2021 rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern durchgeführt werden.
Zudem werden bis zum 30. Juni 2021 keine Säumniszuschläge fällig. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs über den 30. Juni hinaus, kann nur über eine Ratenzahlungsvereinbarung bis längstens zum 31. Dezember 2021 gewährt werden. - Verlängerung der Steuererklärungsfrist für Veranlagungszeitraum 2019
Zudem haben sich die Fraktionen der Regierungskoalition auf eine Fristverschiebung für die Abgabe der Jahressteuererklärung 2020, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt wird, geeinigt. Die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 soll somit bis zum 31. August 2021 abgegeben werden können.
Dadurch soll die derzeit gültige und in dem BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2020 mitgeteilte Fristverlängerung, die bis zum 31. März 2021 gewährt wurde, nochmals um fünf weitere Monate ausgeweitet werden. - Verschiebung von Ordnungsgeldverfahren für verspätet veröffentlichte Jahresabschlüsse
Außerdem ist der Webseite des Bundesamtes für Justiz zu entnehmen, dass gegen Unternehmen, die ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 nicht bis zum 31. Dezember 2020 veröffentlichen, kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet werden soll. Allerdings gilt diese Billigkeitsregelung bzw. Erleichterung nur bis zum 1. März 2021, sodass spätestens bis zu diesem Zeitpunkt die Rechnungslegungsunterlagen veröffentlicht werden müssen.
Im BMF-FAQ-Katalog finden Sie einen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen.
Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden