Corona: Verlängerung Hilfskreditsonderprogramme
Da nach wie vor die Auswirkungen der Coronakrise auf die inländische Wirtschaft enorm sind und vor allem KMU stark unter den Auswirkungen der Krise leiden, haben die Bundesregierung und die KfW-Bank die am 23. März 2020 eingeführten Corona-Hilfskreditprogramme der KfW verlängert. Außerdem wurden die Kreditobergrenzen bei diesen unterschiedlichen Sonderprogrammen deutlich angehoben. Beihilferechtlich möglich wurde dies durch die EU-Kommission, die durch die jüngste Anpassung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen („Temporary Framework“) den beihilferechtlichen Rahmen für diese Ausweitung geschaffen hat.
Somit werden das Sonderförderprogramm 2020 und das KfW-Schnellkreditprogramm bis zum 31. Dezember 2021 (zuvor 30. Juni 2021) verlängert. Die Verlängerung betrifft die folgenden Corona-Hilfskredite (in Klammern stehen die KfW-Fördernummern):
- KfW-Unternehmerkredit (037/047)
- ERP-Gründerkredit – Universell mit Haftungsfreistellung (075/076)
- KfW-Schnellkredit 2020 (078)
- Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung (855)
Folglich müssen die Darlehensverträge für die entsprechenden Hilfskredite aus dem KfW-Corona-Förderprogramm spätestens am 31. Dezember 2021 (Ende der Programmlaufzeit) abgeschlossen sein. Um eine rechtzeitige Bearbeitung der Kreditanträge bei der KfW zu gewährleisten und rechtzeitig eine Refinanzierungszusage zu erhalten, sollten die Anträge allerdings frühzeitig gestellt werden.
An weiterführende Informationen gelangt man über die entsprechende KfW-Pressemitteilung zur Verlängerung der KfW-Corona-Hilfen. Die Merkblätter der einzelnen KfW-Hilfskreditprogramme, die über die zentrale KfW-Corona-Hilfen-Webseite gefunden werden können, werden ebenfalls zeitnah aktualisiert.
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