Corona: Verlängerung Entschädigungsanspruch bei Schul- und Kitaschließung und Notfall-Kinderzuschlag

  • Verlängerung der Entschädigungsansprüche für Eltern
    Das Bundeskabinett hat am 20. Mai 2020 eine Verlängerung des Entschädigungsanspruches für Eltern bei Verdienstausfall aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) von sechs auf bis zu zehn Wochen pro Elternteil beschlossen (§ 56 Abs. 2 Satz 4 IfSG-neu). Für Alleinerziehende soll der Anspruch bis zu zwanzig Wochen bestehen.
    Der Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall besteht nunmehr auch für Betreuende behinderter Menschen bei behördlicher Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
    Hinweis für Arbeitgeber:
  • Ausblick und Bewertung des bvdm
  • Notfall-Kinderzuschlag für Eltern mit kurzfristig geringerem Einkommen
    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Regelungen für den Kinderzuschlag (KiZ) angepasst. So steht Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld ein Notfall-Kinderzuschlag in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, wenn diese kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und Unterstützung benötigen.
    Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbstständige sowie Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben. Die Regelungen zum Notfall-KiZ gelten befristet bis zum 30. September 2020.
    Das Bundesfamilienministerium bittet Arbeitgeber, ihre Beschäftigten auf diese Leistung hinzuweisen.
    Nähere Informationen zu dem Notfallkinderzuschlag sowie Anregungen, wie Arbeitgeber im Betrieb über den Notfall-KiZ informieren können, finden Sie auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums.

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