Corona: Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld

Die coronabedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden bis Ende September 2021 verlängert. Dies betrifft die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sowie die vollständige Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Der von Bundesarbeitsminister Heil angekündigte Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sieht folgende Regelungen vor:

Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld sollen auch für die Fälle verlängert werden, in denen Kurzarbeit bis spätestens zum 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird.

Für Kurzarbeit, mit der ab 1. Oktober 2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Die vollständige Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge soll (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) ebenfalls bis 30. September 2021 verlängert werden. Ab dem 1. Oktober 2021 sollen 50 % der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. 100 % Erstattung sind ab 1. Oktober 2021 weiterhin bis Jahresende möglich, wenn während Kurzarbeit qualifiziert wird.

Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr bestehen, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.

Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 soll auch für Zeitarbeitsbetriebe gelten, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

  • Stellungnahme bvdm
    Der bvdm begrüßt die geplante Verlängerung der Sonderregelungen, da viele Betriebe noch immer mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu kämpfen haben. Die Verlängerung kommt insbesondere Betrieben zugute, die Kurzarbeit für drei Monate unterbrochen hatten und wieder neu in Kurzarbeit gehen müssen.

Die Verordnung soll voraussichtlich am 2. Juni im Bundeskabinett beschlossen werden und noch im Juni in Kraft treten.

Das komplette Rundschreiben einschließlich Referentenentwurf finden registrierte Mitglieder hier