Corona: Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bei Insolvenzen

Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz sieht eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren auf drei Jahre vor. Zudem enthält es einige Regelungen − wie beispielsweise für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse − die zwar in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Insolvenzrecht stehen, aber Bezug zur Corona-Pandemie haben.

  • Verkürzung
    Mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen „redliche Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang“ erhalten. Mit der Gesetzesänderung werden zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung umgesetzt.
    Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird mit dem Gesetz von sechs auf drei Jahre reduziert. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird dabei verzichtet.
  • Sperrfrist
    Eine erneute Restschuldbefreiung unterliegt einer elfjährigen Sperrfrist und einer fünfjährigen Verfahrensdauer. Denn die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.
  • Tätigkeitsverbote
    Das Gesetz sieht zudem vor, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz ergangen sind, mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft treten. Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren.
  • Übergangsregelungen
    Eine Übergangsregelung wurde für Insolvenzverfahren beschlossen, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren, der für eine Befreiung von der Restschuld erforderlich ist, für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum.

Der Gesetzesentwurf ist in der Anlage beigefügt.

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