Corona: Verdienstausfall bei Kinderbetreuung – Online-Antrag

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat gemeinsam mit dem nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Online-Verfahren entwickelt, mit dem Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen können.

  • Der Online-Antrag steht hier zur Verfügung
    Bitte halten Sie folgende Nachweise in elektronischer Form (PDF-Datei oder Bilddatei) bereit:
    • Selbstständige: Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
    • Arbeitgeber: Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer*in und (sofern bereits vorliegend) für die Monate, für die die Erstattung geltend gemacht wird
    • Eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die behördlich angeordnete Schließung der Schule- oder Betreuungseinrichtung.
      Für die Bundesländer im NordOsten ist dieser Nachweis optional. Eine Vorlage können Sie hier herunterladen.
    • Falls verfügbar: Nachweise über die behördlich angeordnete Schul- bzw. Kitaschließung, Nachweise über die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, bspw. ein Behindertenausweis
    • Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater): Vollmacht

    Falls erforderlich, werden weitere Nachweise im Rahmen der Bearbeitung durch die zuständigen Stellen angefordert.

Aktuell (Stand 7. Mai 2020) ist ein Antragsformular für die Entschädigung bei Schul- und Kitaschließungen verfügbar.

Der Antrag wird an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland übermittelt. An dem Angebot über die Website nimmt Brandenburg und in Kürze auch Niedersachsen und Bremen teil.

  • Hinweis
    In dem Formular werden auf Seite 4 Ansprüche auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB abgefragt.
    Ansprüche nach § 616 BGB bestehen nach unserer Einschätzung für die Fälle der flächendeckenden Kita- und Schulschließungen allerdings ohnehin nicht.