Corona: Verdienstausfall bei Kinderbetreuung – Online-Antrag
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat gemeinsam mit dem nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Online-Verfahren entwickelt, mit dem Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen können.
- Der Online-Antrag steht hier zur Verfügung
Bitte halten Sie folgende Nachweise in elektronischer Form (PDF-Datei oder Bilddatei) bereit:- Selbstständige: Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
- Arbeitgeber: Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer*in und (sofern bereits vorliegend) für die Monate, für die die Erstattung geltend gemacht wird
- Eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die behördlich angeordnete Schließung der Schule- oder Betreuungseinrichtung.
Für die Bundesländer im NordOsten ist dieser Nachweis optional. Eine Vorlage können Sie hier herunterladen. - Falls verfügbar: Nachweise über die behördlich angeordnete Schul- bzw. Kitaschließung, Nachweise über die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, bspw. ein Behindertenausweis
- Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater): Vollmacht
Falls erforderlich, werden weitere Nachweise im Rahmen der Bearbeitung durch die zuständigen Stellen angefordert.
Aktuell (Stand 7. Mai 2020) ist ein Antragsformular für die Entschädigung bei Schul- und Kitaschließungen verfügbar.
Der Antrag wird an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland übermittelt. An dem Angebot über die Website nimmt Brandenburg und in Kürze auch Niedersachsen und Bremen teil.
- Hinweis
In dem Formular werden auf Seite 4 Ansprüche auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB abgefragt.
Ansprüche nach § 616 BGB bestehen nach unserer Einschätzung für die Fälle der flächendeckenden Kita- und Schulschließungen allerdings ohnehin nicht.