Corona: Update zu den Regelungen für Betriebe ab 20. März 2022

Die neu beschlossenen Regelungen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz sind nunmehr veröffentlicht und damit spätestens ab 20. März 2022 in Kraft getreten. Der Bundesverband Druck und Medien (bvdm) beantwortet erste daraus resultierende Auslegungsfragen. Die in den einzelnen Bundesländern geltenden Übergangsvorschriften hat die BDA in einer Synopse zusammengefasst.

  • Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften wurde am 18. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit am 19./20. März 2022 in Kraft getreten. Darin wurde u. a. die Beendigung der 3G-Regel im Betrieb sowie der „Homeoffice-Pflicht“ geregelt. Ferner wurden Neuregelungen zu den Test-, Impf- und Genesenen-Nachweisen getroffen.

  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung am 16. März 2022 verabschiedet. Am 18. März 2022 ist die geänderte Verordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Sie ist am 20. März 2022 in Kraft getreten und gilt bis einschließlich 25. Mai 2022. Dies bedeutet, dass die Basisschutzmaßnahmen weiterhin auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept festgelegt werden sollen.

  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Anlässlich eines vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) vorgelegten Entwurfs zu einer geplanten Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel hatte die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) gegenüber dem Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) Stellung genommen. Zentral ist dabei für die Arbeitgeber, nicht von den in anderen Bereichen erfolgten Lockerungen ausgenommen zu werden.

Der Koordinierungskreis des ASTA des BMAS (ASTA-KOOK) hat sich nun darauf festgelegt, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel überarbeitet und an die neuen Anforderungen aus der CoronaArbSchV angepasst werden soll. Der BDA-Katalog mit den Basisschutzmaßnahmen wurde im ASTA-KOOK als gut bewertet. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite erhalten jetzt noch einmal die Möglichkeit, Vorschläge zur Überarbeitung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu unterbreiten. Die Vorschläge werden voraussichtlich am 11. Mai 2022 in der nächsten Sitzung des ASTA-KOOK besprochen und voraussichtlich in eine geänderte Arbeitsschutzregel überführt. Die BDA setzt sich für einen früheren Zeitpunkt ein.

  • Auslegungsfragen

Vor dem Hintergrund dieser Änderungen stellen sich arbeitsrechtliche Fragen, die der Bundesverband Druck und Medien wie folgt beantwortet:

  1. Auskunftsrecht des Arbeitgebers nach dem Immunitätsstatus

Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach dem Immunitätsstatus seiner Beschäftigten besteht aus unserer Sicht auch nach dem 19. März 2022 fort. Betriebe müssen nach wie vor Hygienekonzepte zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen.

Dem Arbeitgeber werden in § 2 der Neufassung der CoronaArbSchV Prüfpflichten aufgegeben, welche Maßnahmen weiterhin erforderlich sind. Dazu bleibt die Kenntnis des Impf- und Genesenenstatus ein wichtiger Parameter.

  1. Anordnung von 3G-Modellen durch den Arbeitgeber

Soweit das Landesrecht keine Nachweispflicht statuiert, kann der Arbeitgeber unseres Erachtens berechtigt sein, eine betriebliche 3G-Regelung anzuordnen. Die Anordnung muss die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Um diese Grenzen zu bestimmen, müssen die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegeneinander abgewogen werden.

  1. Nachweispflicht für Betriebe mit Publikumsverkehr in Hotspots

Sofern die Hotspot-Regelung nach § 28a Abs. 8 IfSG greift, können die Länder Verpflichtungen zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises mit entsprechenden Zugangsbeschränkungen in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, in Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr vorsehen, § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.

Das komplette Rundschreiben mit näheren Ausführungen können registrierte Mitglieder hier downloaden