Corona: Überbrückungshilfen III jetzt beantragen

  • Überbrückungshilfen III
    Ab sofort haben kleine und mittelständische Unternehmen die Möglichkeit, im Rahmen des Corona-Überbrückungshilfeprogramms III nicht rückzahlbare direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten zu beantragen.
    Im Rahmen der Überbrückungshilfen III wurden die Antragsbedingungen im Vergleich zum Vorgängerprogramm deutlich gelockert. Darüber hinaus wurde auch die Liste der förderfähigen Fixkosten nochmals erweitert. Zudem wurden die maximale monatliche Förderhöhe sowie die Höhe der Abschlagszahlungen deutlich ausgeweitet. Wichtig ist auch, dass ein Verlustnachweis entfallen kann.
  • Antragstellung
    Die Antragstellung erfolgt nach wie vor ausschließlich in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt über die bekannte bundesweite Online-Antragsplattform. Der zur Erleichterung der Antragstellung angefertigte FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) liegt nun in der aktualisierten Version vor.
  • Voraussetzung für Antragstellung
    Es gibt nur noch zwei Zugangsbedingungen, die Unternehmen, Soloselbstständige bzw. Freiberufler erfüllen müssen: Antragsteller müssen in einem Antragsmonat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat im Jahr 2019 verzeichnet haben und dürfen einen Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 nicht überschritten haben.
    Einschränkung:
    Unternehmen können grundsätzlich die Hilfen für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt. Hierbei gilt allerdings, dass Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt sind. Lebenshaltungskosten oder Unternehmerlöhne sind nach wie vor nicht förderfähig.

Zu beachten ist jedoch, dass – unter Anwendung der entsprechenden Beihilferegelungen – bisher in Anspruch genommene Corona-Hilfen aus anderen staatlichen Förderprogrammen auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden. So werden u. a. die Soforthilfen vom Frühjahr 2020, die Überbrückungshilfen I und II sowie die November- und Dezemberhilfen auf die entsprechend zutreffenden Beihilfeobergrenzen angerechnet. Detaillierte Informationen zu den entsprechenden beihilferechtlichen Regelungen sowie zur Kumulierungshandhabung finden sich in der BMWi-FAQ-Liste zum Beihilferecht.

  • Bewertung bvdm

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