Corona: Teststrategie für Unternehmen
Unternehmen in Deutschland sind nicht flächendeckend verpflichtet, ihren Beschäftigten Corona-Schnelltests anzubieten. Die Spitzenverbände rufen aber dazu auf, in möglichst vielen Unternehmen freiwillig regelmäßige Tests anzubieten.
Hierzu hat es Gespräche zwischen den Verbänden und dem Bundeskanzleramt gegeben.
Hier finden Sie die gemeinsame Erklärung von BDA, BDI, DIHK und ZDH.
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft appellieren in dieser Erklärung an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Selbsttests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen. Auch der bvdm unterstützt diesen Aufruf.
- Aufruf des bvdm zur Teststrategie
Diese Testungen gehen kurzfristig mit Belastungen und zusätzlicher Bürokratie für die Unternehmen einher. Aber die erfolgreiche und schnelle Bekämpfung von Covid-19 liegt in unser aller Interesse und die jetzt mit dem Bundeskanzleramt gefundene Einigung ist ein pragmatischer Weg. Daher rufen die Verbände die Betriebe der Druck- und Medienindustrie dazu auf, sich je nach Möglichkeit und Verfügbarkeit von entsprechenden Tests an der Teststrategie zu beteiligen. - Testpflicht
Ob eine Anordnung von Tests durch Arbeitgeber zulässig ist, ist bisher nicht eindeutig geklärt. Das Arbeitsgericht Offenbach hat einen Eilantrag eines Arbeitnehmers zurückgewiesen, dem der Arbeitgeber ohne Corona-Test den Zugang zum Arbeitsplatz verweigert hatte. Insbesondere habe der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit nicht belegt. Andererseits hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Pflicht zu engmaschigen Corona-Tests und zur Beobachtung für Beschäftigte in Pflege- und Altenheimen vorläufig außer Vollzug gesetzt. - Stellungnahme bvdm
Aus Sicht des bvdm ist insbesondere bei Infektionen im Betrieb oder in dessen unmittelbarem Umfeld eine Testpflicht denkbar, da der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen verpflichtet ist. Auch wenn Arbeitnehmer coronatypische Symptome aufweisen, muss der Arbeitgeber einen Corona-Test anordnen können. Bei Verweigerung eines Tests kann der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Leistungspflicht nicht erfüllen, sodass die Vergütungspflicht entfällt, es sei denn, dass etwa eine Beschäftigung im Homeoffice in Betracht kommt. In jedem Fall ist die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung einer Testpflicht im Betrieb zu beachten. - Weitere Informationen
Eine Liste der bisher zugelassenen Selbsttests zum Nachweis von SARS-CoV-2 zur Eigenanwendung durch Laien stellt das Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verfügung
Hier finden Sie die Liste für zugelassene Selbsttests
Die BDA hat eine Informationskampagne zur Testung in Betrieben angekündigt und wird in Kürze ein FAQ-Papier zur Verfügung stellen. Hierüber werden wir berichten.
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Wir benötigen Ihre Rückmeldungen
Bitte informieren Sie uns über den Stand der Testungen in Ihren Betrieben. Sollte es Probleme bei Ihren diesbezüglichen Bemühungen geben, berichten Sie uns bitte auch drüber. Geben Sie uns Ihre Rückmeldungen.Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Email. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.
Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden