Corona: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen Stand Mai 2020
Die von den Sozialversicherungsträgern den von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgebern für die Monate März und April 2020 gewährte Erleichterung von Beitragsstundungen wird unter modifizierten Voraussetzungen für den Monat Mai 2020 verlängert. Auch für den Zeitraum danach sind befristete Erleichterungen vorgesehen.
Laut Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 19. Mai 2020 wird das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat Mai 2020 fortgesetzt, die Fortsetzung jedoch an modifizierte Nachweisvoraussetzungen geknüpft. Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes finden registrierte Mitglieder hier.
Voraussetzung für das vereinfachte Stundungsverfahren für Mai ist, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.
- Das Antragsformular
Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden. Vielmehr bedarf es für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags. Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen verlangt, das Muster finden registrierte Mitglieder hier.
Auch nach dem Monat Mai wird nicht sofort vollständig zu den normalen Stundungsbedingungen zurückgekehrt. Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind (Anlage 1, S. 4).
Des Weiteren wird in dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes ausdrücklich auf die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge hingewiesen.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.
Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden