Corona: Stundung Sozialversicherungsbeiträge – Ergänzungen

Vom GKV-Spitzenverband sind uns weitere aktuelle Entwicklungen bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen mitgeteilt worden:

  • Frist für die Stellung des Antrags auf Beitragsstundung bei den Krankenkassen bzw. Einzugsstellen war der 26. März 2020. Fristversäumnisse – jedenfalls für den Monat März – sollen jedoch nicht zum Nachteil der Unternehmen gehen. Mit anderen Worten: Die Antragstellung sollte so schnell wie möglich erfolgen
  • Verantwortlich für die Abwicklung der Beitragsstundung sind die jeweiligen Krankenkassen bzw. Einzugsstellen, die auch Auskunft zur Antragstellung und zum Prozedere geben können, wobei hier kassenindividuelle Unterschiede bestehen können.
  • Entgegen dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 24. März 2020 sollen die neuen besonderen Regelungen für die Beitragsstundung – wie auch im Gesetz vorgesehen – nur für zwei Monate gelten (März und April) und nicht für drei Monate (März bis Mai)..
  • Nach Auskunft des Vorstands des GKV-Spitzenverbands gilt im Zusammenhängen von Anträgen für Beitragsstundung und Kurzarbeit: „Die Beantragung von Kurzarbeit ist nicht zwingende Voraussetzung für die Beantragung einer Beitragsstundung“. Dies gelte grundsätzlich auch für die anderen von der Bundesregierung beschlossenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen wie Fördermittel und Kredite, die faktisch erst gestern Gesetz geworden seien und größtenteils noch gar nicht genutzt werden könnten.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes