Corona: Stundung Sozialversicherungsbeiträge Dezember 2020

Angesichts des bis zum 10. Januar 2021 verlängerten und erweiterten Shutdowns teilt der GKV-Spitzenverband nun in einem Rundschreiben (Anlage 1) mit, dass auch die Beiträge für Dezember 2020 unter den gleichen Bedingungen bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Januar 2021 gestundet werden können.
Antragsberechtigt sind daher auch wieder die indirekt vom Shutdown betroffenen Unternehmen, die nachweislich regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Sofern eine Stundung für die Beiträge für November 2020 beantragt wurde, ist außerdem eine Verlängerung dieser Stundung bis zum Fälligkeitstag im Januar 2021 möglich. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den Unternehmen bis Ende Januar 2021 vollständig zugeflossen sind. Weiterhin gilt, dass vorrangig Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld zu nutzen und soweit möglich entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag zu stellen sind.
Der Antrag auf Stundung ist wieder mittels eines einheitlichen Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines solchen Antrags können Sie bei uns anfragen.
Der GKV-Spitzenverband bittet außerdem darum, die gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen für die Beitragsmonate November und Dezember 2020 getrennt voneinander zu dokumentieren.

Das komplette Rundschreiben finden registrierte Mitglieder hier.