Corona: Steuerliche Maßnahmen
Stundung von Steuerzahlungen und Anpassungen von Steuervorauszahlungen
- Inhalt
Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus im Laufe des Jahres fällige Einkommens-, Körperschafts- oder Umsatzsteuern nicht entrichten können, sollen die entsprechenden Zahlungen auf Antrag („in der Regel“) zinsfrei und befristet stunden können.
Zudem können Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler Anträge auf die Anpassung der Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer stellen. - Ort und Zeitraum der Antragsstellung
Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 in ihrem für sie zuständigen Finanzamt (grundsätzlich formlos) stellen. - Voraussetzung für Antragsstellung
Unternehmen müssen nachweisen, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind. Allerdings müssen sie nicht im Einzelnen den Wert der entstandenen Schäden belegen. Insgesamt wird in dem Schreiben betont, dass die Finanzämter für die Bewilligung der Stundungen keine strengen Anforderungen stellen werden.
Stundungsanträge für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2020 müssen hierbei gesondert begründet werden. - Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Falls ein Vollstreckungsschuldner (Steuerschuldner) unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist, sollen bis zum 31. Dezember 2020 keine Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern durchgeführt werden. Auch werden die Säumniszuschläge bis zum Ende dieses Jahres (31. Dezember 2020) ausgesetzt.
Gleichlautende Erlasse der obersten Landesfinanzbehörden
Die eingangs erwähnten Ländererlasse wiederum beziehen sich auf gewerbesteuerliche Maßnahmen. So sollen Unternehmen, deren Gewerbeertrag unmittelbar und maßgeblich von den Folgen des Coronavirus beeinträchtigt wurde bzw. wird, die Möglichkeit erhalten, Anträge auf die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke zu stellen.
Zudem ist auch die Stundung der Gewerbesteuer möglich. Die entsprechenden Stundungs- und Erlassanträge müssen – sofern nicht in Ausnahmefällen das zuständige Finanzamt zuständig ist – bis zum 31. Dezember 2020 an die Gemeinden gerichtet werden. Der adäquate Adressat des Antrags kann dem jeweiligen Gewerbesteuerbescheid entnommen werden.
- Bewertung
Zwar finden in dem BMF-Schreiben tatsächlich bestimmte Konkretisierungen hinsichtlich des formalen Ablaufs und der Reichweite der Steuererleichterungen statt. Allerdings verbleiben einige Unklarheiten. So wird nicht konkretisiert, wie die Schwere der Betroffenheit der Unternehmen („…nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen…“) überprüft werden soll. Zudem wird erwähnt, dass auf die Erhebung von Stundungszinsen „in der Regel“ verzichtet werden kann ohne dies weiter zu erläutern. Darüber hinaus wird auch nicht präzisiert, unter welchen Umständen ein Unternehmen als „mittelbar“ betroffen bewertet wird.
Weitere (wirtschaftspolitische) Maßnahmen
Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verkündet, dass die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Pandemie geschädigte Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird.
Zudem hat die Bundesregierung am 19. März ein Hilfspaket (Notfallfonds) für notleidende Einzelunternehmer und Kleinstfirmen angekündigt, welches einen monetären Umfang von mehr als 40 Mrd. Euro haben soll und voraussichtlich am 23. März 2020 beschlossen werden wird.
Der bvdm wird auch weiterhin die wirtschaftlichen Entwicklungen sowie die konjunkturellen Folgen des Coronavirus beobachten und bewerten.
Hier finden Sie das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 sowie den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder.
Registrierte Mitglieder können hier das komplette Rundschreiben downloaden.