Corona: Quarantäneauflage während Erholungsurlaub
Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die sich während ihrer Urlaubszeit mit dem Coronavirus infiziert hat und sich daraufhin in Quarantäne begeben muss, ohne zugleich arbeitsunfähig erkrankt zu sein, keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen hat. Hier geht es zur Pressemitteilung.
- Sachverhalt
Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30. November bis 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sie sich auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27. November 2020 bis 7. Dezember 2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor.
Die Arbeitnehmerin klagte auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. - Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Nachgewährung von Urlaubstagen lägen nicht vor. Nur bei einer durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Erkrankung werden die Arbeitsunfähigkeitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Attest nachgewiesen.
Eine behördliche Quarantäneanordnung stünde einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege allein dem behandelnden Arzt und keiner Behörde.
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