Corona: Neue Fassung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht
Die neue Fassung wurde von den Arbeitsschutzausschüssen beim BMAS unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt. An der Erarbeitung waren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sowie die Unfallversicherungsträger beteiligt.
- Änderungen im Vergleich zur Fassung vom 20. August 2020
Abtrennhöhe
1,50 m zwischen sitzenden Personen, 1,80 m zwischen sitzenden und stehenden Personen sowie 2 m zwischen stehenden Personen
Lüftung
Nutzung von Ventilatoren nach Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und diese das zulässt
Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten
Arbeitsmedizinische Empfehlung “Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten” des AfAMed sollte angewandt werden
Die aktualisierte Fassung mit markierten Änderungen finden Sie auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, auch auf Englisch und Französisch: https://www.baua.de.
Ferner wurde ein neuer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Hier wurden Aufgaben der Beteiligten klarer gefasst und die bisher enthaltenen Beschreibungen konkreter Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz gestrichen. Dies dient der Vermeidung von Doppelregelungen. Der Standard ist auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums einsehbar: https://www.bmas.de.
- Verhältnis zu anderen Regelungen
Ein ebenfalls im GMBl veröffentlichter Begleittext verweist auf das Verhältnis zwischen Arbeitsschutzregel, Weisungen der Arbeitsschutzbehörden und Empfehlungen der Unfallversicherungsträger wie folgt:
“Die grundlegenden Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes werden weiterhin in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschrieben und durch branchenspezifische Praxishilfen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung untersetzt. Auch die von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Verfügung gestellten Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz können weiterhin herangezogen werden.”
Grundsätzlich sind also diese Hinweise und Regelungen nebeneinander gültig. Die Arbeitsschutzregel ist eine technische Regel, die Maßnahmen vorsieht, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass der Arbeitsschutz gewährleistet ist. Andere, ebenso wirksame Maßnahmen sind zulässig.
Länderverordnungen können jedoch verbindlich strengere Maßstäbe (etwa bezüglich der Maskenpflicht) vorsehen.
- Dauer
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt, vorerst befristet bis zum 15. März 2021, weiterhin neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Die Verordnung und die Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich; die in der Verordnung enthaltenen strengeren Anforderungen gehen dabei vor. Ob die Verordnung verlängert werden soll, steht derzeit noch nicht fest. - Weitere Hilfestellungen
Hilfestellungen zu verschiedenen allgemeinen Vorsorgemaßnahmen sowie den branchenspezifischen Gefährdungsbeurteilungen zum Schutz vor dem Coronavirus bietet weiterhin auch die Berufsgenossenschaft unter folgendem Link: https://www.bgetem.de.
Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden