Corona: Neue Arbeitsschutzverordnung und weitere Maßnahmen
Der vorgelegte Entwurf der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung soll am 22. Januar 2021 verkündet werden und fünf Tage später in Kraft treten. Es ist eine Befristung bis zum 15. März 2021 geplant.
Alle Infos hierzu finden Sie auf der Seite des BMAS
- Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in Betrieben
Homeoffice
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.
Mindestflächen
Regelungen zur Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen (§ 2 Abs. 5). Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen (insbesondere Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
Arbeitsgruppen
Festlegung von kleinen Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (§ 2 Abs. 6) zur Reduktion der Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.
Maskenpflicht
Arbeitgeber müssen medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese Masken zu tragen. Die Verordnung enthält eine Auflistung zu einsetzbarem Atemschutz.
- Weitere beschlossene Maßnahmen
Den Beschlusstext aus der Videokonferenz finden Sie hier
Verlängerung der Einschränkungen bis zum 14.02.2021
Die bislang bis zum 31. Januar befristeten Einschränkungen des öffentlichen, wirtschaftlichen und privaten Lebens werden bis zum 14. Februar verlängert.
Schulen und Kitas
sollen während des verlängerten Lockdowns grundsätzlich geschlossen bleiben.
Medizinische Masken
sind nun für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie in Geschäften vorgeschrieben. Hierunter werden OP-Masken wie auch FFP2-Masken gefasst. Einfache Mund-Nasen-Abdeckungen reichen dort nicht mehr aus.
November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III
Angekündigt wird eine Verstärkung der Unterstützung betroffener Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III.
Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021
Die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, soll bis Ende April ausgesetzt werden.
Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter
Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
- Erste Bewertung der neuen Arbeitsschutzverordnung durch den bvdm
- Hinweise des bvdm zu den Regelungen im Einzelnen
Homeoffice (§ 2 Abs. 4)
Mindestfläche für Beschäftigte (§ 2 Abs. 5)
Bildung kleiner Arbeitsgruppen (§ 2 Abs. 6)
Mund-Nasen-Schutz (§ 3)
- FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
Fragen und Antworten zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Arbeitsschutzverordnung selbst wird das BMAS veröffentlichen.
Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden