Corona-Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 | Verlängerung nur mit erneutem Antrag möglich
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
- Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde. - Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. - Hinzuverdienstregelungen
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt. - Verlängerung des Antrages auf Kurzarbeit über den 30.09.2020 nur mit erneutem Antrag möglich
Betriebe, die Kurzarbeit zunächst bis zum 30.09.2020 angezeigt haben, müssten im Fall einer Verlängerung erneut einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Hierzu reicht es nicht aus, auf die erste Anzeige der Kurzarbeit Bezug zu nehmen oder lediglich auf die COVID-19-Pandemie zu verweisen. Vielmehr muss die betriebliche Situation geschildert werden. - Ihre Ansprechpartner für den “Verlängerungsantrag”
Sollten Sie diesbezüglich Unterstützung brauchen können Sie sich mit der Rechtsabteilung des vdmno in Verbindung setzen.
Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.