Corona: Konzept für Impfungen durch Betriebsärzte

Um die Impfkampagne gegen das Coronavirus voranzubringen, soll künftig auch in Arztpraxen und durch Betriebsärzte geimpft werden können. Ein entsprechender Entwurf für eine neue Impfverordnung sowie ein Konzept der Arbeitgeber für die Einbeziehung der Betriebsärzte liegt vor.

Einen Referentenentwurf zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie hier. Die geänderte Verordnung soll am 8. März 2021 in Kraft treten.

  • Änderungen gegenüber der vorherigen CoronaImpfV vom 8. Februar 2021
    Eine flächendeckende Einbeziehung von Arztpraxen (d. h. alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer und ambulant privatärztlich tätige Ärzte) sowie Betriebsärzten wird ermöglicht. Arztpraxen und Betriebsärzte können Schutzimpfungen erbringen, soweit ihnen Impfstoff zur Verfügung gestellt wird. Hierfür werden fallbezogene Vergütungsvorhaben aufgenommen. Die Vergütung wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet und aus Bundesmitteln refinanziert.
    Den Ländern wird es ermöglicht, eine schriftliche Information der Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungsunternehmen an ihre Versicherten über einen möglichen priorisierten Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.

Aus Sicht des bvdm ist eine Einbindung aller Ärzte und insbesondere der Betriebsärzte bei der Erbringung der Schutzimpfung zu begrüßen, um möglichst zügig weite Teile der Bevölkerung impfen zu können und dadurch den pandemiebedingten volkswirtschaftlichen Schaden zu minimieren.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.