Corona: Keine Quarantäne-Entschädigung für Ungeimpfte
Wer als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aufgrund fehlender Impfung in Quarantäne muss, erhält spätestens ab 1. November 2021 keine Erstattungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) mehr. Für die Betriebe bleibt der Umgang mit Quarantänefällen in der Belegschaft aber weiterhin problematisch.
In einem Beschluss vom 22. September 2021 haben sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern auf folgende Punkte verständigt:
- Die Länder gewähren spätestens ab 1. November 2021 den Personen, die als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einer wegen COVID-19 behördlich angeordneten Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, keine Entschädigung gem. § 56 Abs. 1 IfSG mehr.
- Die Entschädigung wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von acht Wochen vor der Quarantäne oder dem Tätigkeitsverbot keine öffentliche Impfempfehlung vorlag oder sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.
Personen mit vollständigem Impfschutz unterliegen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht als Kontaktperson oder Reiserückkehrer mehr.
Sonderfälle – Quarantäne trotz Impfung
Die Entschädigung für Verdienstausfall soll ausgeschlossen sein, wenn eine Quarantäne durch eine Impfung hätte vermieden werden können. Daher greift die o. g. Regelung nicht, wenn auch eine Impfung die Quarantäne nicht sicher verhindert hätte.
Im Falle eines positiven PCR-Tests sind (je nach Landesverordnung) auch Geimpfte verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben (Impfdurchbruch). Dies gilt teilweise nur bei typischen Covid-19-Symptomen oder nur bei Kontakt zu einer Person, die eine Infektion mit einer besorgniserregenden Virusvariante aufweist.
Da somit nicht sicher ist, dass in diesen Fällen eine Impfung die Quarantäne vermieden hätte, ist bei Geimpften wie Ungeimpften davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfall weiterhin bestehen könnte.
Problematik § 616 BGB – Ausschluss bei Verschulden
In der Praxis werden Erstattungsansprüche nach IfSG durch die Behörden mit dem Verweis auf § 616 BGB abgelehnt, wenn diese Regelung nicht wirksam abbedungen wurde. Im Zusammenhang mit der geänderten Praxis bei Erstattungen nach dem IfSG sollten nach Ansicht des bvdm auch Arbeitgeber nicht weiterhin nach § 616 BGB in die Pflicht genommen werden können, Lohnzahlungen im Quarantänefall zu gewähren.
Bewertung des bvdm
Impfen ist ein wichtiger Teil eines leistungsfähigen Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements in den Betrieben. Wer sich trotz objektiver Möglichkeit nicht impfen lässt, muss auch die Konsequenzen tragen. Das darf nicht zu Lasten der Betriebe gehen.