Corona: Insolvenzaussetzungsgesetz bis Ende April 2021 verlängert

  1. Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
    Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Diese Pflicht ist durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt worden.
    Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist nun weiter bis zum 30. April 2021  für Betriebe ausgesetzt, die vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie gestellt haben.
  2. Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen
    Das Ziel der Neuregelung besteht darin, Gläubiger, die einem infolge der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geratenen Schuldner durch eine Stundung entgegengekommen sind, nicht wegen der Zahlungserleichterung einem erhöhten Anfechtungsrisiko auszusetzen.
    Die Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist in das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung aufgenommen worden.

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