Corona: Infektionsschutzgesetz – Entschädigungsansprüche
Eltern, die wegen der aktuellen Schließungen von Schulen oder anderen Betreuungseinrichtungen auf Grund des Coronavirus ihre Kinder selbst betreuen müssen, haben nun Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nicht anders organisiert werden kann und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Überstunden oder Arbeit im Homeoffice. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Ferner besteht kein Entschädigungsanspruch, soweit eine Schließung ohnehin während der Schulferien erfolgen würde.
Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016,00 Euro begrenzt.
Sie wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt, dieser kann sich das Geld von der zuständigen Landesbehörde anschließend auf Antrag erstatten lassen.
Die Vorschrift ist am 30. März 2020 in Kraft getreten und gilt zunächst bis zum 31. Dezember dieses Jahres.