Corona: Verschiebung von Ordnungsgeldverfahren für verspätet veröffentlichte Jahresabschlüsse
Der jüngsten Mitteilung des Bundesamtes für Justiz zufolge soll bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht von Rechnungslegungsunterlagen zum Stichtag 31. Dezember 2021 gegen die betroffenen Unternehmen vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden. Diese Billigkeitsregelung gilt somit nur temporär.
Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten wird.
In der Folge gewährt diese Billigkeitsregelung den zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen eine Fristaufschiebung bis zum 7. März 2022, bis zu welcher die Offenlegung nachgeholt werden kann.
Von der Offenlegungspflicht sind insbesondere Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) und haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (UG, haftungsbeschränkt) aber auch Personengesellschaften wie GmbH & Co KG (Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter) betroffen.