Corona: Bundes-Soforthilfen ab sofort beantragen
Ab heute haben kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler die Möglichkeit die Corona-Bundes-Zuschüsse zu beantragen. Die Anträge sind hierbei spätestens bis zum 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. In vielen Bundesländern werden auch Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern – über die Zuschussprogramme der jeweiligen Bundesländer – die Möglichkeit haben Soforthilfen zu beantragen.
Die Antragsbearbeitung und Auszahlung übernimmt die in dem jeweiligen Bundesland hierfür zuständige Institution bzw. Stelle.
Die in dem jeweiligen Bundesland zuständige Behörde oder Stelle kann dem Dokument entnommen werden, welches die aktualisierten direkten Links zu den Webseiten der adäquaten Ansprechpartner enthält. Das Dokument mit den Links finden unsere Mitgliedsunternehmen nachfolgend:
In nahezu allen Bundesländern können auch Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern von den Zuschüssen profitieren (über die Länderzuschussprogramme). In einigen Bundesländern werden auch Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern die Möglichkeit haben, die Soforthilfen in Anspruch zu nehmen. Die Bundeszuschüsse jedoch werden ausschließlich den Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern gewährt. Die Kumulierung mit anderen Corona-Hilfen ist hierbei grundsätzlich möglich. Zudem wird der Zuschuss bei den Steuervorauszahlungen für 2020 unberücksichtigt bleiben. Er ist jedoch grundsätzlich steuerpflichtig. Dies wirkt sich allerdings frühesten im nächsten Jahr aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss.
Die Anträge sind hierbei spätestens bis zum 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Sämtliche für die Beantragung benötigten Unterlagen sowie Ausfüllhilfen und FAQs sind den entsprechenden Webseiten der dafür zuständigen Behörden zu entnehmen. Hier findet man auch Hinweise dazu, für welche Kostenposten ein Zuschuss gewährt wird, wie die Anzahl der Beschäftigten ermittelt wird, wie das Antragsverfahren funktioniert usw.
Die in dem jeweiligen Bundesland zuständige Behörde oder Stelle kann dem im Anhang dieses Rundschreibens enthaltenen Dokument entnommen werden, welches die aktualisierten direkten Links zu den Webseiten der adäquaten Ansprechpartner enthält.