Corona: Arbeitsschutzverordnung ergänzt und verlängert
Am 10. März 2021 hat das Bundeskabinett die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert und einige Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen. Die Regelung zum Homeoffice gilt dabei unverändert weiter.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die ursprünglich bis zum 15. März 2021 befristet war, ist durch Kabinettsbeschluss bis zum 30. April 2021 verlängert und in einigen Punkten geändert bzw. ergänzt worden:
- 10-Quadratmeter-Regelung: Wenn die Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht eingehalten werden kann, muss der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen treffen, wie z. B. Lüftung, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen. Klargestellt wurde, dass die Mindestfläche auch für Pausenräume gilt.
- Die Regelungen zum Homeoffice gelten unverändert fort.
- Betriebliches Hygienekonzept: Betriebe müssen nach einer neu aufgenommenen Regelung ein Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen. Darin müssen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden, die im Betrieb umzusetzen sind. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Die Beschäftigten sind über die im Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
- Maskenpflicht: Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein erhöhter Aerosolausstoß vorliegt oder ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen. In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen (§ 4).
- Bewertung des bvdm und Informationen der BG ETEM
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