Corona: Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Am 19. März 2022 enden die 3G-Regel im Betrieb sowie die „Homeoffice-Pflicht“. Zuvor soll eine neue Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Bundesländer geschaffen werden. Ferner werden die Anforderungen für Test-, Impf- und Genesenen-Nachweise neu geregelt. Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung steht noch aus.
Zur Umsetzung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar 2022 liegt nun ein Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und anderer Vorschriften vor. Der Gesetzentwurf enthält insbesondere folgende Regelungen:
- 3G-Regel im Betrieb und „Homeoffice-Pflicht“ enden
Die Regelungen des § 28b Abs. 1 bis 4 IfSG sollen mit dem 19. März 2022 auslaufen. Damit enden die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die damit verbundenen Kontroll- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers ebenso wie die Verpflichtung zur mobilen Arbeit von zu Hause aus („Homeoffice-Pflicht“).
- Neuregelung Test-, Impf- und Genesenen-Nachweise im IfSG
Erst im Januar 2022 waren die Anforderungen eines gültigen Impf- und Genesenennachweises in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordung (SchAusnV) und der Coronavirus-Einreiseverordung (CoronaEinreiseV) durch Verweise auf durch das Robert Koch-Institut bzw. das Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichte Vorgaben geregelt worden. Diese „dynamischen” Verweise waren auf starke Kritik gestoßen, daher sollen die Voraussetzungen für entsprechende Nachweise nunmehr in einem neu gefassten § 22a IfSG festgelegt werden. Die Bundesregierung wird jedoch ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit angemessenen Übergangsfristen abweichende Regelungen zu treffen.
- Neugefasste Rechtsgrundlage für Schutzmaßnahmen der Länder
Nach einer Neufassung des § 28a Abs. 7 IfSG können Länder weiterhin notwendige Schutzmaßnahmen treffen, wie eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen und Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Zudem können auch Testverpflichtungen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie Schulen wieder eingeführt werden.
Die Länder sollen nach § 28a Abs. 8 IfSG darüber hinaus in „Hotspots“ weitere Schutzmaßnahmen erlassen können, sofern das Parlament des betroffenen Landes die „Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ feststellt. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne sind:
– Maskenpflichten,
– Abstandsgebote im öffentlichen Raum,
– Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr,
– Verpflichtung zur Erstellung von Hygienekonzepten.
Die Länder können die in § 28a Abs. 7 und Abs. 8 IfSG vorgesehenen Maßnahmen längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022 vorsehen.
- Bewertung des bvdm und Ausblick
Positiv zu bewerten ist, dass neben der Homeoffice-Pflicht auch die 3G-Zutrittsregelung am Arbeitsplatz entfällt. Die Möglichkeit, durch Landesverordnung in „Corona-Hotspots“ weitergehende Maßnahmen einzuführen, erscheint vertretbar, lässt aber erneut das Entstehen eines unübersichtlichen Flickenteppichs befürchten.
Positiv ist ebenfalls, dass die dynamische Verweisung auf Vorgaben des RKI/PEI bezüglich der Voraussetzungen für Immunisierungsnachweise entfällt und die Kriterien nun im Gesetz festgelegt werden.
Es ist davon auszugehen, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in der kommenden Woche abgeschlossen und der Bundesrat über das Gesetz in einer Sondersitzung am 18. März entscheiden wird.
- Überarbeitung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Parallel muss auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bis zum 19. März 2022 befristet ist, verlängert bzw. überarbeitet werden. Deren Inhalt wird derzeit noch intensiv diskutiert.
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