Corona: Änderung des IfSG und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der epidemischen Lage

Trotz steigender Infektionszahlen soll die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ zum 24. November 2021 auslaufen.

SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben nun einen Gesetzentwurf als Grundlage für Corona-Schutzmaßnahmen in den kommenden Monaten vorgelegt. Dieser enthält neben Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auch Änderungen weiterer Gesetze. Dazu zählen unter anderem Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung und der Kinderkrankentage im SGB V.

Wesentlicher Inhalt:

  • Änderung des Infektionsschutzgesetzes
    Die Länder sollen bei Ende der epidemischen Lage nicht mehr auf die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG zurückgreifen können, dazu gehören z. B. Betriebsschließungen, Schulschließungen, Versammlungsverbote oder Ausgangsbeschränkungen. Individuelle Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsgebot oder 2G/3G-Regelungen sollen weiter möglich bleiben.
  • Änderung des SGB V (Kinderkrankengeld)
    Die getroffenen Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld werden verlängert, um die nach wie vor auftretenden COVID-19-bedingten Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern zu mildern
  • Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
    Die Corona-ArbSchV wird in den Artikeln 14 und 15 bis zum 19. März 2022 verlängert. Damit wird auch die Testangebotspflicht verlängert. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel soll bei der Umsetzung der Verordnung berücksichtigt werden. Nach § 3 der ArbSchV soll der Arbeitgeber prüfen, durch welche Maßnahmen betriebsbedingte Personenkontakte reduziert werden können.

Bewertung des bvdm
Es erscheint widersprüchlich, den Ländern einen weniger eingriffsintensiveren Maßnahmenkatalog an die Hand zu geben, wo doch die steigenden Zahlen schon heute andeuten, dass die Maßnahmen über den 25. November 2021 hinaus bestehen bleiben bzw. verschärft werden müssen.

Der Staat hat sich zum 11. Oktober 2021 aus der Finanzierung der kostenfreien Corona-Tests zurückgezogen. Daher sollte auch das verpflichtende Testangebot der Arbeitgeber enden. Der Staat darf die Kosten für die Tests nicht einseitig auf die Arbeitgeber abwälzen.

Da die Arbeitsschutzregel fortgelten soll, ist die geplante Regelung in § 3 ArbSchV zur Kontaktreduktion nicht erforderlich. Es kommt auf die jeweilige Tätigkeit an, welche Schutzmaßnahme die effizienteste ist. Zudem muss die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel unterschiedliche Schutzmaßnahmen für Geimpfte und Genesene vorsehen und das Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesenenstatus endlich gesetzlich festgelegt werden. Nur so kann die passgenaue Fortentwicklung der betrieblichen Schutzkonzepte gelingen.

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