Bundeselterngeld und Elternzeit: Änderungen im Gesetz ab September 2021
Die neue Struktur der gesetzlichen Regelungen schafft mehr Übersichtlichkeit.
- Elternzeit – Teilzeit
Der mögliche Teilzeitumfang im Rahmen einer Elternzeit wird von 30 auf 32 Stunden pro Woche angehoben, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Elterngeld bezieht oder nicht. - Elternzeit – Partnerschaftsbonus
Die viermonatige Bezugsdauer des Partnerschaftsbonus, der durch die parallele Teilzeit beider Eltern zusätzliche Elterngeld Plus-Monate gewährt, wird durch eine flexiblere Bezugsdauer zwischen zwei und vier Monaten ersetzt.
Der Arbeitszeitkorridor wird von jetzt 25 bis 30 auf 24 bis 32 Stunden wöchentlich erweitert. Zudem muss der Partnerschaftsbonus nur mindestens zwei von möglichen vier aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden. - Elternzeit – Nachweise
Zu einer Entlastung der Betriebe trägt bei, dass grundsätzlich auf den bisher notwendigen Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Anschluss an einen Elterngeldbezug verzichtet werden soll. - Elternzeit – „Frühchenregelung“
Eltern, deren Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt kommt, erhalten gestaffelt bis zu einer Höchstdauer von 16 Monaten Elterngeld, um die damit verbundenen Mehrbelastungen aufzufangen. - Elterngeld – Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld wird von 500.000 € auf 300.000 € abgesenkt.
Die Änderungen treten zum 1. September 2021 in Kraft, die Neuregelung des § 27 BEEG ist bereits zum 28. Mai 2020 in Kraft getreten.
Den veröffentlichten Gesetzestext finden Sie unter www.bgbl.de > Bürgerzugang > Teil I > Nr. 7.
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