Bundesagentur für Arbeit: Urlaub hat 2021 Vorrang vor Kurzarbeit

Für das Jahr 2021 haben das BMAS und die BA beschlossen, dass die Ausnahmeregelung von 2020 nicht fortgesetzt wird.

  • Für 2021 gilt also, dass Urlaub wieder vorrangig zu nehmen ist.
    Hintergrund ist die Schaffung eines Verdienstausfallersatzes für eventuelle Schließungen von Kitas und Schulen.

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach dem Umgang mit Resturlaub aus dem Jahr 2020 in Bezug auf Kurzarbeitergeld im Jahr 2021.
Hier sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist möglich
    Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubsansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.
  • Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist nicht möglich
    Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
  • Geänderten Verwaltungspraxis
    Die BA in Kürze eine neue Weisung herausgeben und in diesem Zuge auch die FAQ-Liste unter www.arbeitsagentur.de anpassen.

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