Betriebsrentenreform – Arbeitgeberzuschuss ab 1. Januar 2019

Zum 1. Januar 2019 tritt ein weiteres Element der 2017 beschlossenen Betriebsrentenreform in Kraft: ein Arbeitgeberzuschuss von 15 % bei neuen Entgeltumwandlungen. Der Altersvorsorge-Tarifvertrag der Druckindustrie sieht allerdings keinen solchen Zuschuss vor. Was daraus für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse folgt, ist zwischen den Tarifparteien umstritten. Der bvdm gibt hierzu eine Empfehlung ab.

Wandelt ein Arbeitnehmer Teile seines Entgelts in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge um, so muss der Arbeitgeber künftig den größten Teil der dabei eingesparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung als Zuschuss zur Betriebsrente an den Arbeitnehmer weitergeben. Dieser Zuschuss liegt bei 15 % der umgewandelten Summe und gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse. Die Bezuschussungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktzusage oder Unterstützungskasse erfolgt.

Diese Regelung im neuen § 1a Abs. 1a BetrAVG greift zunächst nur bei neuen Verträgen zur Entgeltumwandlung, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen werden. Für Entgeltumwandlungen, die bis zum 31. Dezember 2018 vereinbart werden, greift der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gem. § 26a BetrAVG erst ab 2022.

  • Abweichung durch Tarifvertrag

Nach § 19 BetrAVG kann von der Pflicht zur Weitergabe ersparter Sozialversicherungsbeiträge nach § 1a Abs. 1a BetrAVG durch Tarifverträge abgewichen werden. In der Gesetzesbegründung zu § 19 BetrAVG heißt es:

„Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage nach § 23 Absatz 2 ist der Zuschuss nach § 1a Absatz 1a tarifdispositiv (siehe § 19 Absatz 1). Auch Regelungen in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträgen, die gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für Beschäftigte ungünstiger sind, bleiben gültig.“

Der geltende Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung in der Druckindustrie (letzte Fassung von 2013) sieht keinen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge vor. In den Verhandlungen über den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge 2001 hatte ver.di die Weitergabe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge gefordert. In den Tarifverhandlungen war der bvdm nur unter der Voraussetzung zu einem Arbeitgeberzuschuss bereit, dass die tariflichen Vermögenswirksamen Leistungen (VWL) gestrichen werden. Darauf wollte sich ver.di nicht einlassen. Schließlich einigten sich die Tarifvertragsparteien auf einen reinen Entgeltumwandlungstarifvertrag.

Aus Sicht des bvdm stellt der geltende Tarifvertrag eine abschließende Regelung zur betrieblichen Altersvorsorge dar, die weiterhin Bestand hat. Die reine Vereinbarung einer Entgeltumwandlung ist vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung als (stillschweigendes) Abbedingen der Bezuschussungspflicht im Sinne des § 19 BetrAVG auszulegen. Auch die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) teilt diese Auffassung. Prof. Dr. Gregor Thüsing von der Universität Bonn (Thüsing/Beden, Betriebliche Altersversorgung 1/2018 S. 5-7) geht ebenfalls davon aus, dass „auch bereits geschlossene Tarifverträge die Bezuschussung abbedingende Regelungen nach § 19 BetrAVG sind – und zwar auch dann, wenn sie das nicht ausdrücklich sagen und nur schweigen (denn sonst hätten sie prophetisch sein müssen, das Gesetz vorausahnend).“

Die Gewerkschaft sieht dies jedoch anders, gestützt durch ein im Auftrag des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) erstelltes Gutachten (Download unter https://www.dgb.de/downloadcenter/++co++e8d2c818-996c-11e8-adca-52540088cada). Der dortige Gutachter Prof. Klaus Bepler (ehem. Richter am BAG) behauptet, von der Zuschusspflicht könne zu Ungunsten der Arbeitnehmer nur durch neue Tarifverträge abgewichen werden. Dieser Auffassung hat der Leiter des Referats Zusätzliche Altersversorgung im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Herr Peter Görgen, in der letzten Sitzung des Ausschusses Betriebliche Altersvorsorge der BDA am 30. November 2018 ausdrücklich widersprochen.

  • Empfehlung für die Praxis

Aus Sicht des bvdm besteht in Arbeitsverhältnissen, auf die der Tarifvertrag zur Förderung der Betrieblichen Altersvorsorge der Druckindustrie Anwendung findet, auch künftig kein Anspruch auf die Weitergabe ersparter Sozialversicherungsbeiträge nach § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Angesichts der durch die Gewerkschaft vertretenen gegenteiligen Auffassung können wir derzeit aber nicht einschätzen, ob ein Arbeitsgericht unserer Ansicht folgen wird. Es ist ferner nicht auszuschließen, dass die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag künftig anpassen und eine Regelung über Arbeitgeberzuschüsse aufnehmen.

Betriebe, die Arbeitnehmern freiwillig Zuschüsse zur Entgeltumwandlung gewähren wollen, sollten sich daher vorbehalten, diese mit etwaigen künftigen verpflichtenden Arbeitgeberbeiträgen zu verrechnen.

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