Beschäftigung schwerbehinderter Menschen: Anzeigen bis 30. Juni 2020 möglich

  • Welche Vorgaben müssen eingehalten werden?
    Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen grundsätzlich auf fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
    Arbeitgeber, die diese Beschäftigungsquote nicht erreichen, zahlen eine Ausgleichsabgabe an die Integrations- und Inklusionsämter.
    Jeweils bis zum 31. März des Folgejahres müssen Arbeitgeber der zuständigen Agentur für Arbeit mitteilen, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt wurde.
  • Ausnahme der Vorgabe von der Agentur für Arbeit für Anzeigejahr 2019
    Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter haben bekannt gegeben, dass diese Frist bezüglich des Anzeigejahrs 2019 aufgrund der Corona-Krise bis zum 30. Juni 2020 verlängert wird. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
    Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden.
  • Wichtig
    Ihre Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen für das Jahr 2019 können noch ebenso wie die Zahlung der Ausgleichsabgabe bis zum 30. Juni 2020 erledigt werden

Die Pressemitteilung finden Sie auf der Internetseite der BA.