Befristungsrecht: Klausel zu fehlender Vorbeschäftigung unzulässig

  • Der Sachverhalt
    Ohne sachlichen Grund können Arbeitsverträge nur dann wirksam befristet werden, wenn nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Ob eine solche Vorbeschäftigung vorgelegen hat, muss der Arbeitgeber selbst prüfen. Es genügt nicht, dass er in den Arbeitsvertrag eine Klausel aufnimmt, durch die er den Arbeitnehmer bestätigen lässt, nicht bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber gestanden zu haben.
    Eine solche Klausel sei geeignet, die Beweislast zu Lasten des Arbeitnehmers und zu Gunsten des Arbeitgebers zu verändern und damit unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) mit Urteil vom 11. März 2020 (Az.: 4 Sa 44/19) entschieden.
    Das Urteil finden Sie hier.
  • Der konkrete Fall
  • Keine Bestätigung fehlender Vorbeschäftigung im Arbeitsvertrag
  • Keine Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot
  • Bewertung der Entscheidung

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