BAG: Branchenzuschläge für Zeitarbeiter in der Druckindustrie – Berechnung der Einsatzdauer
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für den Anspruch eines Zeitarbeiters auf die Zahlung von Branchenzuschlägen die Dauer der Überlassung entscheidend ist und nicht die Summe der Tage, an denen er im Kundenbetrieb tatsächlich Arbeitsleistung erbringt.
Durch den „Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie“ (TV BZ Druck) werden die Entgelte der in der Druckindustrie eingesetzten gewerblichen Zeitarbeitnehmer (im Folgenden: Zeitarbeiter) entsprechend ihrer „ununterbrochenen“ Einsatzdauer im Kundenbetrieb in 6 Stufen an das Entgelt der Stammbeschäftigten angeglichen.
Am 21. März 2018 (Az.: 5 AZR 862/16) hatte das BAG darüber zu entscheiden, wie die in § 2 Abs. 2 und 3 TV BZ Druck geregelte Einsatzdauer zu berechnen ist, nach der sich die Höhe des Branchenzuschlags richtet.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Zeitarbeitsfirma die Zahlung höherer Branchenzuschläge verweigert, weil die Klägerin die hierfür nötige Einsatzdauer nicht erreicht habe. Dabei hatte die Zeitarbeitsfirma zur Ermittlung der Einsatzdauer nur die tatsächlichen Einsatztage im Kundenbetrieb gezählt und Zeiten ohne Arbeitsleistung beim Kunden abgezogen.
Das BAG gab jedoch der Klägerin recht und entschied, dass der zwischen Zeitarbeitsfirma und Kundenbetrieb vereinbarte Überlassungszeitraum an sich und nicht die tatsächlich von dem Zeitarbeiter – möglicherweise nur an einigen Tagen in einer Woche – erbrachte Tätigkeit beim Kunden entscheidend sei.
Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass der Einsatz nicht schon dadurch unterbrochen wird, dass der Zeitarbeiter während eines laufenden Überlassungsvertrages an einzelnen Tagen tatsächlich keine Arbeit leistet, z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Feiertagen, Ausschöpfung des vereinbarten Stundenkontingents oder der Ausübung von Betriebsratstätigkeit im Betrieb der Zeitarbeitsfirma.
Die Überlassung und damit die für die Bestimmung der Höhe des Branchenzuschlags maßgebliche Einsatzdauer im Kundenbetrieb dauern in diesen Fällen an und sind zugunsten des Zeitarbeiters zu berücksichtigen.
Eine Unterbrechung des Einsatzes, die dazu führt, dass die Einsatzdauer nicht weiterläuft, liege nur dann vor, wenn die Überlassung insgesamt beendet wird z. B. wegen Befristung oder Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Auch der „Abbruch“ des Einsatzes stellt nach Ansicht des BAG einen entsprechenden Beendigungstatbestand dar.
Bewertung und Hinweise für die Praxis
Das Urteil des BAG entspricht der auch durch den bvdm angenommenen Berechnungsweise der Einsatzdauer. Diese Auslegung des TV BZ Druck aus dem Jahr 2013 ist ebenso für den geltenden TV BZ Druck 2017 heranzuziehen, da die entscheidenden Regelungen insoweit unverändert geblieben sind.
In der Praxis ist zu beachten, dass es nur dann zu einer „Unterbrechung“ des Einsatzes im Sinne des Tarifvertrages kommt, wenn der Einsatz insgesamt beendet wird. In diesem Fall läuft die Einsatzdauer nicht weiter, der vorherige Einsatz wird aber bei einem Folgeeinsatz angerechnet, wenn dazwischen nicht mehr als 3 Monate liegen.
Auch für die Berechnung der Einsatzdauer nach dem seit 1. April 2017 neu gefassten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz könnte die Entscheidung des BAG Bedeutung erlangen, etwa bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten.
Den Volltext des Urteils finden Sie hier.
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