Corona: Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz nicht verlängert!
Die bis Ende Juli 2020 geltende COVID-19-Arbeitszeitverordnung des BMAS, die Abweichungen von einzelnen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zulässt, wird nicht verlängert. Einen Überblick über die Geltungsdauer landesspezifischer Ausnahmeregelungen vom Arbeitszeitgesetz gibt eine Übersicht der BDA.
- COVID-19-Arbeitszeitverordnung
Im April dieses Jahres hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Verordnung zur Abweichung von einzelnen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes infolge der COVID-19-Epidemie veröffentlicht (COVID-19-Arbeitszeitverordnung). Die Verordnung ist bis zum 31. Juli 2020 in Kraft; die Anwendung der Ausnahmeregelungen war allerdings nur bis Ende Juni 2020 zulässig.
Das BMAS hat nunmehr mitgeteilt, dass es für die Verlängerung der COVID-19-Arbeitszeitverordnung aufgrund der Entwicklung der COVID-19-Epidemie in Deutschland und der allgemeinen Lockerungen in den Ländern keine Notwendigkeit sieht.
Stattdessen verweist das BMAS auf die Möglichkeit der Einzelfallzulassung von Ausnahmen durch die regionalen Arbeitsschutzbehörden/Gewerbeaufsicht.
Niedersachsen | Berlin | Brandenburg | Bremen - Landesspezifische Ausnahmeregelungen vom Arbeitszeitgesetz
Vor Inkrafttreten der COVID-19-Arbeitszeitverordnung hatte auch die Mehrheit der Bundesländer landesspezifische Ausnahmeregelungen erlassen, die Abweichungen hinsichtlich der Arbeitszeit vom Arbeitszeitgesetz vorsehen. Eine Vielzahl der Ausnahmeregelungen sind bereits abgelaufen, nicht verlängert oder widerrufen worden.
Registrierte Mitglieder finden hier eine Übersicht der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) über die jeweils getroffenen abweichenden Regelungen je Bundesland sowie Informationen zur Laufzeit. - Bewertung
Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden