Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde
- Voraussetzungen und Handhabung
Die Voraussetzung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde ist, dass der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt.
Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen möglich. Eine Folgekrankschreibung über eine Videosprechstunde kann nur ausgestellt werden, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Versicherte haben keinen Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde. Nach Ziff. 2.3.2 der tragenden Gründe des Beschlusses des G-BA bleibt die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates ausgeschlossen. Das dürfte nach unserer Einschätzung auch die sog. „Krankschreibung per WhatsApp“ ohne Videoverbindung betreffen. - Neuregelung beschlossen am 16.07.2020
Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen einer Anpassung seiner Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie beschlossen. Anders als die befristeten Regelungen zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die Ende Mai ausgelaufen sind, steht diese Neuregelung nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.