Arbeitsagentur: Kurzarbeit und Insolvenzverfahren
- Kurzarbeit und Insolvenzverfahren: Was ist zu beachten
Vor dem Hintergrund der andauernden wirtschaftlichen Krise kann in einigen Betrieben neben Kurzarbeit auch ein Insolvenzverfahren relevant werden.
Die Bundesagentur für Arbeit informiert:
Ein Insolvenzantrag führt nicht automatisch zur Beendigung einer laufenden Kurzarbeit und damit Rückkehr zu Vollarbeit.
Etwas anderes gilt nur, wenn dies in der individuellen oder kollektiven Vereinbarung zur Kurzarbeit explizit vereinbart ist.
Kurzarbeitergeld kann daher grundsätzlich auch bei einem Insolvenzantrag weiter gewährt werden, sofern die Voraussetzungen für dessen Gewährung weiter vorliegen.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Arbeitsausfall immer noch als vorübergehend angesehen werden kann, dass heißt es müssen begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.
Dies gilt ebenso, wenn Kurzarbeit erst während des Insolvenzeröffnungsverfahrens nach Stellung des Insolvenzantrags eingeführt wird. - Keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Insolvenzantrag
- Verhältnis Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld
- Weisungen der Bundesagentur für Arbeit
Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld
Fachliche Weisung Insolvenzgeld
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