Arbeit-von-morgen-Gesetz: Kurzarbeitergeld
- Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes
www.arbeitsagentur.de Kurzarbeit wegen Coronavirus beantragen
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes im Überblick:
- Verordnungsermächtigung Kurzarbeitergeld (§ 109 Abs. 5 SGB III)
Die neue Ermächtigung sieht vor, dass die Bundesregierung zur Bewältigung außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, wie sie z. B. auch im Zusammenhang mit einer Pandemie auftreten können, kurzfristig Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld einführen kann.
Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, soll von einem Drittel auf bis zu 10 Prozent abgesenkt werden können. Ferner kann auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes vollständig oder teilweise verzichtet werden. Die beim Bezug von Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sollen vollständig oder teilweise erstattet werden können.
Über eine entsprechende Verordnungsermächtigung in § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz kann Beschäftigten in der Zeitarbeit der Zugang zu Kurzarbeitergeld ermöglicht werden. Beide Verordnungsermächtigungen sollen bis Ende 2021 befristet sein. - Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld (§ 106 Abs. 1 SGB III)
Auf die jährlichen Verordnungen über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld wird künftig verzichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Bundesagentur für Arbeit wird aber auch in Zukunft die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf ihrer Internetseite veröffentlichen, um Arbeitgebern, die keine IT-gestützte Berechnung des Kurzarbeitergeldes nutzen, eine Arbeitshilfe zur Verfügung zu stellen. - Verknüpfung Weiterbildung und Kurzarbeit (§ 106a SGB III)
Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in Kurzarbeit soll möglich sein, wenn mindestens 50 % ihrer Ausfallzeit für eine Qualifizierung nach § 82 SGB III genutzt wird. Die Regelung erfolgt jetzt im Gesetz, befristet bis Ende 2023, und nicht, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen, in einer Verordnung. - Ausblick
Das Gesetzgebungsverfahren sieht folgende Zeitschiene vor:
– 1. Durchgang Bundesrat am 13. März 2020
– 1. Lesung Bundestag am 25. März 2020
– 2./3. Lesung Bundestag am 27. März 2020
– 2. Durchgang Bundesrat am 3. April 2020
Die zu erlassenden Verordnungen sollen voraussichtlich am 8. April im Kabinett beschlossen werden. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren.
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