Arbeit-von-morgen-Gesetz beschlossen

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes im Überblick:

  • Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes (§ 109 Abs. 1a SGB III)
    Eine neue Ermächtigung sieht vor, dass die Bundesregierung die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KuG) von bisher 12 Monaten auf bis zu 24 Monate per befristeter Rechtsverordnung verlängern kann. Voraussetzung soll eine krisenhafte Situation sein, die Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt hat, auch wenn sie – anders als in der schon bestehenden Verordnungsermächtigung nach § 109 Abs. 1 SGB III – nicht den gesamten Arbeitsmarkt erfasst. Bisher wurde die Bezugsdauer nur für Altfälle, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31.12.2019 entstanden ist, auf bis zu 21 Monate, längstens bis 31.12.2020 verlängert. Nach unseren Informationen soll im Herbst geprüft werden, ob die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes darüber hinaus verlängert wird.
  • Nichtanrechnung von systemrelevanten Minijobs (§ 421c S.2 SGB III)
    Es wird klargestellt, dass bei Hinzuverdienst während Kurzarbeit Einkommen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Dies hatte die Bundesagentur für Arbeit bisher schon so gehandhabt. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass das Merkmal „systemrelevant“ im Rahmen des „Sozialschutzpaketes II“ gestrichen werden soll.
  • Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld (§ 106 Abs. 1 SGB III)
    Auf die jährlichen Verordnungen über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld wird künftig verzichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Bundesagentur für Arbeit wird aber auch in Zukunft die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf ihrer Internetseite veröffentlichen, um Arbeitgebern, die keine IT-gestützte Berechnung des Kurzarbeitergeldes nutzen, eine Arbeitshilfe zur Verfügung zu stellen.
  • Verknüpfung Weiterbildung und Kurzarbeit (§ 106a SGB III)
    Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in Kurzarbeit soll möglich sein, wenn mindestens 50 % ihrer Ausfallzeit für eine Qualifizierung nach § 82 SGB III genutzt wird. Die Regelung ist befristet bis Ende Juli 2023.
  • Ausbau der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in einer Transfergesellschaft (§ 111a SGB III)
    Die Weiterbildungsförderung während des Bezugs von Transfer-Kurzarbeitergeld wird erweitert. Die Begrenzung auf Geringqualifizierte und Ältere soll aufgehoben werden. Zudem soll sich die Bundesagentur für Arbeit bis zu einer Höhe von 75 % an den Kosten der Qualifizierung in von KMUs eingerichteten Transfergesellschaften beteiligen können.
  • Elektronische Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung (§§ 38, 141 SGB III)
    Bisher ist erforderlich, dass Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend bzw. arbeitslos melden. Diese Meldungen können ab 2022 auch auf andere Weise, insbesondere elektronisch, erfolgen.
  • Förderung für die Weiterbildung von Beschäftigten (§ 82 SGB III)
    Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses schon jetzt unter bestimmten Umständen durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Diese Zuschüsse werden zum 1. Oktober erhöht, wenn mindestens 20 % (KMU: 10 %) der Beschäftigten eines Betriebes einer Anpassung der beruflichen Kompetenzen bedürfen. Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages über berufliche Weiterbildung verringert sich die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten um weitere fünf Prozentpunkte. Der Mindeststundenumfang wird ferner von mehr als 160 Stunden auf mehr als 120 Stunden gesenkt.
    Die Förderung der Weiterbildung soll besser handhabbar werden. Wenn eine Gruppe von Beschäftigten mit vergleichbarer Ausgangsqualifikation, vergleichbarem Bildungsziel oder vergleichbarer Fördernotwendigkeit qualifiziert werden soll, sollen Sammelanträge und -bewilligungen möglich werden („Ein Antrag – eine Bewilligung“).
  • Assistierte Ausbildung und Ausbildungsförderung (§§ 74-76 SGB III)
    Ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung werden zusammengeführt. Die Möglichkeit der Assistierten Ausbildung soll auch Grenzgängern, die ihre Berufsausbildung in Deutschland absolvieren, eröffnet werden. Für Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung wird eine Fahrkostenförderung geschaffen (§ 54a Abs. 6 SGB III).
  • Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses (§ 81 Abs. 2 SGB III)
    Angesichts der besseren Arbeitsmarktchancen für Fachkräfte und des hohen Arbeitslosigkeits- und Substituierungsrisikos von Geringqualifizierten sieht der Gesetzentwurf einen Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung zum Nachholen eines Berufsabschlusses vor.
  • Verlängerung der Weiterbildungsprämien (§ 131a Abs. 3 SGB III)
    Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten Teilnehmer an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung Prämien für das Bestehen von Zwischen- und Abschlussprüfungen. Diese Prämienregelung soll bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
  • Ausblick
    Das Gesetz soll nach unseren Informationen am 15. Mai 2020 abschließend im Bundesrat beraten werden. Das Gesetz tritt in wesentlichen Teilen am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.

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