Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022
Zum Jahreswechsel 2021/2022 sind einige Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zu beachten. Dies betrifft insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn, den Zuschuss des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge, die Beiträge und Bemessungsgrenzen der Sozialversicherung sowie den Beitragssatz des Pensions-Sicherungs-Vereins.
- Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt im Jahr 2022 nach aktueller Rechtslage von derzeit 9,60 Euro in zwei Schritten: auf 9,82 Euro brutto je Stunde ab 1. Januar 2022 sowie auf 10,45 Euro ab 1. Juli 2022. Die neue Bundesregierung hat jedoch angekündigt, den gesetzlichen Mindestlohn kurzfristig, schon im Jahr 2022, auf 12 Euro anheben zu wollen.
Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich insbesondere auf die Vertragsgestaltung bei Minijobs aus. Da die Geringfügigkeitsgrenze zunächst weiterhin bei 450 Euro pro Monat liegt, können in Minijobs ab 1. Januar 2022 nur noch rund 45,8 Stunden (ab Juli 43 Stunden) monatlich gearbeitet werden. Die Minijob-Grenze soll sich nach dem Koalitionsvertrag künftig dynamisch an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren und daher voraussichtlich mit Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro auf dann 520 Euro steigen.
- Betriebliche Altersvorsorge – Arbeitgeberzuschuss für Altverträge ab 1. Januar 2022
Wandelt ein Arbeitnehmer Teile seines Entgelts in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge um, so muss der Arbeitgeber den größten Teil der dabei eingesparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung als Zuschuss zur Betriebsrente an den Arbeitnehmer weitergeben. Dieser Zuschuss liegt bei 15 % der umgewandelten Summe und gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse. Die Bezuschussungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktzusage oder Unterstützungskasse erfolgt. Diese Regelung greift bisher nur bei Verträgen zur Entgeltumwandlung, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden. Für Entgeltumwandlungen, die bis zum 31. Dezember 2018 vereinbart werden, greift der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ab dem 1. Januar 2022.
Abweichung durch Tarifvertrag
Nach § 19 BetrAVG kann von der Pflicht zur Weitergabe ersparter Sozialversicherungsbeiträge durch Tarifverträge abgewichen werden.
Der von ver.di 2019 gekündigte Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung in der Druckindustrie sieht keinen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge vor. Seit dem 1. Januar 2020 wirkt der Tarifvertrag für am 31. Dezember 2019 bereits bestehende Arbeitsverhältnisse nach (§ 4 Abs. 5 TVG).
- Sozialversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,4 %. Bei der Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz unverändert bei 18,6 %.
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei 14,6 %. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag beträgt 2022 durchschnittlich 1,3 %. Beitragssatz und Zusatzbeitrag tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt für Versicherte mit Kind 3,05 %. Für Kinderlose kommt ein Zuschlag von jetzt 0,35 Prozentpunkten hinzu.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt ab 1. Januar 2022 unverändert 64.350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr.
Statt der üblichen Erhöhung kommt es ab 2022 zu einer leichten Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West. Diese sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).
Achtung bAV: Steuerfreier Höchstbetrag sinkt gegenüber 2021
- Pensions-Sicherungs-Verein
Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) hat am 9. November 2021 den Beitragssatz für das Jahr 2021 auf 0,6 Promille der Bemessungsgrundlage festgelegt (Vorjahr 4,2 Promille). Die Pressemitteilung des PSV vom 10. November finden Sie unter: https://www.psvag.de.
Die Insolvenzübersicht des PSV zum 30. September 2021 finden Sie hier. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum hat sich die Zahl der Insolvenzverfahren, die zu einer Leistungspflicht des PSV führten, von 460 auf 248 deutlich reduziert.
Das komplette Rundschreiben nebst Informationen zur Kündigung des Tarifvertrages zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge und einer Übersicht der Rechengrößen in der Sozialversicherung 2022 können registrierte Mitglieder hier downloaden