Änderungen im Verpackungsgesetz ab Juli 2021
Die ersten Änderungen treten zum 3. Juli 2021 in Kraft treten. Für einzelne Regelungen wurden Übergangsfristen und spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten festgelegt. Die konsolidierte Fassung des Gesetzestextes finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil I vom 14. Juni 2021 unter www.bgbl.de.
- Was hat sich geändert?
Ausweitung der Registrierungspflicht
Die Registrierungsfrist im Online-Register „LUCID“ wurde auf alle Erstinverkehrbringer von Verpackungen erweitert. Auch Erstinverkehrbringer von Transportverpackungen und Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen in LUCID registriert und Angaben zur Verpackungsart hinterlegt werden.
Auch im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht auf einen oder mehrere Vorvertreiber müssen Erstinverkehrbringer sich registrieren. Hier reicht jedoch eine Erklärung, dass diese nur bereits systembeteiligte Verpackungen in Verkehr bringen.
Damit sind auch erstmals Hersteller von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe anfallen und dort entsorgt werden, in die Registrierungspflicht einbezogen.
Diese Regelung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Eine vorherige Registrierung wird aus technischen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein.
Ausweitung der Angaben bei der Registrierung
Ab dem 3. Juli 2021 muss im Fall einer Bevollmächtigung zusätzlich die Angabe der Bestellung eines Bevollmächtigten sowie dessen Name und Kontaktdaten erfolgen.
Ab dem 1. Juli 2022 müssen außerdem Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, den jeweiligen Verpackungen und Einweggetränkeverpackungen gemacht werden.
Ausweitung der Nachweispflichten
Letztvertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen künftig nicht nur durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren, sondern auch einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen führen.
Druckereien, die Ware in Transportverpackungen von ihren Lieferanten erhalten, müssen somit angemessen über die Rücknahme der Verpackungen informiert werden. Auch muss der Lieferant nachweisen, dass die Rücknahme erfolgt ist.
Umgekehrt muss die Druckerei diese Pflicht ebenfalls erfüllen, wenn sie nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt.
Dies muss in nachprüfbarer Weise dokumentiert werden, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse.
Diese Regelung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Ausweitung der Pfandpflicht
Die Pfandpflicht wird auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen gleich welchen Inhalts erweitert. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen gelten nach der neuen Regelung nicht mehr. Regelungen zur Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen
Ab 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber für „Take-away“-Speisen und -Getränke beim Angebot von Einwegkunststoffbehältnissen grundsätzlich auch Mehrwegoptionen anbieten.
Pflichten von Betreibern elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleistern
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen können von den Vorvertreibern verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Diese Regelung tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft.
Beauftragung eines Dritten und Bevollmächtigung
Ab Juli 2021 kann ein Dritter mit der Erfüllung der Pflichten nach dem VerpackG beauftragt werden. Zu beachten ist, dass dies nicht für die Registrierung nach § 9 VerpackG und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10 VerpackG gilt.
Weitere Informationen mit einer Übersicht über die Änderungen im Verpackungsgesetz finden Sie z. B. auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter www.verpackungsregister.org.
Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden