Änderungen im Einkommensteuerrecht

Das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ehemals „Jahressteuergesetz 2018“) ist am 14.  Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Anders als der Name des Gesetzes vermuten lässt, enthält dieses zahlreiche, sehr unterschiedliche steuerrechtliche Änderungen, darunter einige Änderungen im Einkommensteuerrecht.

Zentrale Elemente des Gesetzes aus Sicht der Arbeitgeber:

  •  Steuerbefreiung für Job-Tickets:

Ab dem 1. Januar 2019 gilt eine generelle Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – z. B. im Rahmen eines Jobtickets. Eine ähnliche Regelung galt schon bis zum Jahr 2004. Auch private Fahrten sind von der Steuerbefreiung eingeschlossen. Anders als bisher müssen Jobtickets steuerlich nicht mehr auf Grundlage von § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt werden, wonach lediglich Sachbezüge des Arbeitgebers bis zu einem geldwerten Vorteil von maximal 44 € monatlich steuerfrei bleiben. Die künftige Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 EStG nennt keine Maximalhöhe. Über die Höhe der Zuschüsse zu den Jobtickets ihrer Beschäftigten können Arbeitgeber in Zukunft also frei entscheiden, ohne dass dies Einfluss auf die Steuerfreiheit hätte. Die steuerfreien Leistungen werden allerdings mit der Entfernungspauschale verrechnet.

  • Steuervorteile für die Privatnutzung von Elektro- und Hybrid-Dienstwagen:

Bisher müssen Arbeitnehmer privat genutzte Dienstwagen mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für Elektroautos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Gesetzlich umgesetzt wird diese Maßnahme durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG).

  • Steuerbefreiung für die Privatnutzung von Dienstfahrrädern:

Ab dem 1. Januar 2019 bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen – auch privat nutzbaren – Fahrrads steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Bei der Steuererklärung erfolgt anders als bei der Steuerbefreiung für Job-Tickets keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

  •  Zertifizierungspflicht für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung:

Ab dem 1. Januar 2019 ist eine Zertifizierung von Maßnahmen der Verhaltensprävention gemäß dem Leitfaden Prävention der Krankenkassen zwingend für die Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG. Eine Zertifizierung ist allerdings für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene Maßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.

Der Volltext des Gesetzes kann hier heruntergeladen werden.

[printfriendly]