Geändertes Energiedienstleistungsgesetz in Kraft

Am 26.11.2019 ist das geänderte Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für Betriebe mit über 250 Mitarbeitern in Kraft getreten. Eingeführt wurden die im Änderungsentwurf angekündigten Bagatellgrenzen sowie neue Meldepflichten und Anforderungen an die Qualifikation der Energieauditoren. Die Änderungen gelten ab dem 01.12.2019.

Das Energieaudit ist ein Instrument, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Energiekosten zu ergreifen. Durch die Ermittlung des Energieverbrauchs in den unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens wird erkennbar, an welchen Stellen Einsparpotenziale bestehen.

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (Energiedienstleistungsgesetz) gibt vor, dass mindestens alle vier Jahre nach dem Stichtag der Fertigstellung des Erstaudits turnusmäßig ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen ist.

Betroffen sind nach §§ 8 – 8d Energiedienstleistungsgesetz große Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen. Das sind in der Regel Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern. Ausnahmen gelten, sofern bereits andere Energiemanagementsysteme (EMAS oder DIN EN ISO 50001) installiert sind.

Die wichtigste Änderung die mit der Gesetzesänderung einhergeht, ist die neu eingeführte Bagatellgrenze als zweite Bedingung für die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits. Es muss ein jährlicher Gesamtenergieverbrauch in Höhe von über 500.000 kWh als Summe aller im betrachteten Unternehmen (juristische Einheit, nicht Standort) eingesetzten Energieträger vorliegen (§ 8 Abs. 3 Nr. 4). Mit Einführung dieser Grenze sollen rund 3.500 Unternehmen entlastet werden und der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft insgesamt um mehr als 5 Mio. Euro reduziert werden.

Weitere Änderungen, die sich aus dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf für die Durchführung der verpflichtenden Energieaudits ergeben:

Achtung: Die Meldung ausgewählter Basisdaten ist derzeit noch nicht möglich, da das Online-Portal zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Rundschreibens noch nicht vom BAFA online geschaltet wurde.

Weiterführende Informationen und in Kürze auch die Online-Energieauditerklärung finden Sie beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das BAFA hat zudem ein Vorabmerkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs zur Verfügung gestellt.

Hier können Sie das Rundschreiben downloaden.